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Lockdown-Ende: Wiener Landesverordnung veröffentlicht

Heute um 00.00 Uhr endete der vierte Lockdown in Österreich und Sport kann, gemäß den Vorgaben des Bundes und der Stadt Wien, wieder durchgeführt werden. Da nun auch die Wiener Landesverordnung veröffentlicht wurde, hier ein Überblick über die neuen Bestimmungen.

Die COVID-19-Bundesverordnung wirkt sich auf den Sport wie folgt aus:  

  • Nichtöffentliche Sportstätten (Indoor/Outdoor) dürfen zur Sportausübung nur mit 2G und zwischen 05.00 – 23.00 Uhr betreten werden.
  • Zusammenkünfte Indoor mit maximal 25 und Outdoor mit maximal 300 Teilnehmende (ab 51 Teilnehmende: Präventionskonzept, Präventionsbeauftrage/Präventionsbeauftragter, Anzeigepflicht; ab 251 Teilnehmende: zusätzlich Bewilligungspflicht).
  • Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen: Indoor max. 2.000 und Outdoor maximal 4.000 Zuschauer:innen (es gilt 2G und Indoor Maskenpflicht).
  • Spitzensport ist ohne Beschränkung der Teilnehmenden möglich (für Zuschauer:innen gilt 2.000/4.000).
  • Für Personen ohne 2G gilt: Sport nur auf öffentlichen Orten oder öffentlichen Outdoor-Sportstätten (Parks, Ballkäfige) und mit zwei Meter Abstand (ausgenommen selber Haushalt).

Zusätzlich hat die Stadt Wien folgende Landesverordnung erlassen, welche besagt:

  • Indoor dürfen nur Sportarten ausgeübt werden, bei dessen sportartspezifischen Ausübung es zu keinen Körperkontakt kommt. Beim Basketball zum Beispiel Werfen, Dribbeln, Mobilitätstraining oder auch Ausdauertraining mit mindestens zwei Meter Abstand.

Turnsaalnutzung MA51

Die Nutzung der Turnsäle ist ab sofort wieder möglich. Dazu hat es folgende Information von Seiten der MA51 gegeben. Auf Basis des Erlasses des BMBWF (GZ 2021-0.862.566) sowie der aktuellen COVID-19-Schulverordnung 2021/22 dürfen externe Personen im Zuge von Schulraumüberlassungen (= auch Turnsäle) diese ab Montag dem 13.12.2021 wieder benutzen.Es gelten jedoch die folgenden Auflagen, die jedenfalls einzuhalten sind:

  • Kein Kontakt zu Schüler:innen und Pädagog:innen (= Schulraumüberlassung außerhalb des Schulbetriebs)
  • FFP2-Pflicht (außer bei der Sportausübung).
  • Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer:innen (davon betroffen sind beispielsweise Kursleiter:innen).
  • Kontrolle der gültigen 2G-Nachweise (bzw. Corona-Testpass/Ninjapass oder 2,5G-Nachweis bei Kindern/Jugendlichen) bei allen Kursteilnehmer:innen durch die Veranstalter:innen. 
  • Meldung der Kontrollen der Kursteilnehmer*innen durch die Veranstalter:innen an die Vertragspartner:innen (MA 51).

Wie diese Meldung der Kursteilnehmer im Detail auszusehen hat, wird die MA51 noch bekannt geben.
Schulraumüberlassung Exkurs: Schüler*innen die zum Beispiel als Mitglieder eines Sportvereins am Nachmittag die Turnhalle nutzen, zählen zu den externen Personen (sie sind nicht in der Schüler:inneneigenschaft anwesend) und es liegt daher in diesem Fall kein (unzulässiger) Kontakt zwischen Nutzer:innen und Schüler:innen vor.