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2G-Regel tritt in Kraft: Alle Fragen und Antworten rund um den Wiener Basketball

Mit heutigem Datum (08.11.2021) gilt in ganz Österreich die 2G-Regel – auch im Basketballsport (Training und Wettkampf). Alle Maßnahmen in puncto Kontrolle durch die Heimvereine und das Führen der Contact-Tracing-Listen bleiben auch weiterhin aufrecht.

Anbei die Richtlinien vom Bundesport Austria. Für den Spitzensport (SL14, 16, 19) wird es eine eigene Aussendung von Basketball Austria geben. Wir bitten um rasche Information, welche Vereine diese neue Regelung einhalten kann oder ob es gegebenenfalls zu Mannschaftsrückziehungen kommt.

Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten und die Teilnahme an Zusammenkünften von mehr als 25 TeilnehmerInnen wird ein 2G-Nachweis benötigt.

Als 2G-Nachweis gilt (zum jetzigen Zeitpunkt):

  1. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  • (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
  • (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (gilt noch bis 3.1.2021, ab dann ist eine 2. Dosis notwendig), oder
  • (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  • (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
  1. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Diese Übergangsfrist endet mit 6.12.2021.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

Der „Ninja-Pass“ gilt als Testnachweis für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G-Nachweis dienen (Sonderregelung für Wien siehe unten).

Für Wien konnte eine Klarstellung seitens der lokalen Gesundheitsbehörde eingeholt werden: Für SchülerInnen unter 12 Jahren gilt: Wurden alle drei in der jeweiligen Schulwoche vorgesehenen Tests durchgeführt (1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR-Test), dann gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Tests. Ist die jeweilige Testserie für den Ninja-Pass nicht komplett, dann gelten die jeweiligen Tests einzeln (Antigen-Schnelltest 48h und PCR-Test 72h).